I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.
II. Gegenleistung
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragsnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers sind ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Europaletten sind sofort zu tauschen. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster u. a. Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
III. Zahlung
Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist sofort nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden keine angenommen. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HZGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seine Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3 nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
V. Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber auf Gefahr des Auftraggebers mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Liefertermine sind nur einzuhalten, wenn sämtliche vom Auftraggeber zu liefernde, für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, Angaben und Materialien rechtzeitig eingehen und wenn der Auftraggeber seine Pflichten vertragsgemäß erfüllt. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt oder veranlasst der Auftraggeber Änderungen des Liefergegenstandes, so werden die Liefertermine angemessen verschoben. Teillieferungen sind nach Absprache möglich. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und jeglichen Material) verlangt werden. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Die gelieferte Ware bleibt bis zu vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Die Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Dem Auftragnehmer steht an von Auftraggeber angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien uns sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß
§ 396 HGB bis zur vollständigen Erfüllung gefälliger Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. Druckbogen und sonstiges Rohmaterial sind vom Auftraggeber unter Angabe von Mengen je Signatur oder Sorte plan liegend frei Haus und auf Gefahr des Auftraggebers anzuliefern. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, angelieferte Rohmaterialien, insbesondere Druckbogen, auf Beschaffenheit und Menge zu prüfen; irgendwelche Ansprüche hieraus werden ausdrücklich abgelehnt. Es sei den, die Mängel wären ohne weiteres erkennbar gewesen. In diese Regelung fallen auch Schimmelbogen und Druckfehler, zu deren Aussortierung vor oder währen der Fertigung keine Verpflichtung besteht. Der Auftraggeber kann gegen Kostenerstattung eine Wareneingangskontrolle verlangen. Sind angelieferte Druckbogen oder andere für die Auftragsdurchführung notwendige Waren zu knapp bemessen, können die durch den Auftragnehmer entstandene Sonderkosten berechnet werden. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber bestellte Arbeiten oder Gegenstände ganz oder teilweise bei Unterlieferanten anfertigen lassen, wenn dadurch die Rechte
des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden. Belegexemplare kann der Auftragnehmer ohne Benachrichtigung des Auftraggebers in geringer Stückzahl entnehmen. Belegexemplare dürfen nicht weiter veräußert werden.
VI. Beanstandungen
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer gelten gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, beim Auftragnehmer eintrifft. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche bis zur Höhe des Auftragswertes zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten, § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeit oder Weiterverarbeitungen von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichung vom Original nicht beanstandet werden, das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendrucke. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Materialmuster (Leder, Leinen o. ä.) die einer Lieferung oder Fertigung zugrunde gelegt werden, gelten nur als ungefähre Grundlage. Eine Gewähr für absolute Genauigkeit kann nicht übernommen werden. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Für Druckfehler und Schimmelbogen haftet der Auftragnehmer nicht – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Geringfügige branchenübliche Abweichungen bei Farben und Qualität von Einbandstoffen und Papieren aller Art schließen eine Haftung aus. Aufträge werden im Rahmen der technisch notwendigen material- und verfahrensbedingten Toleranzen in handelsüblicher Qualität ausgeführt. Mängelexemplare sind dem Auftragnehmer Fracht- und Portofrei anzuliefern Fracht- und Protokosten für die Rücksendung der nachgebesserten Mängel Exemplare werden vom Auftragnehmer nur dann übernommen, wenn die Anzahl der Mängelexemplare 2 % der Bestellmenge übersteigt. Jegliche Haftung für Mängel bei klebegebundenen Produkten in Dispersions- oder Schmelzklebung, die auf der Unverträglichkeit von Papier, Klebstoff oder Druckfarbe beruhen, ist ausgeschlossen. Es wird keine Haftung für Fehler übernommen, die durch undeutliche Schrift oder ungenaue Angaben entstehen. Eine Haftung bei der Verarbeitung vom Auftraggeber gewünschten ungeeigneten Materialien wird nicht übernommen.
VII. Verwahren, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckbogen, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenständen sowie Halb- und Fertigerzeugnissen werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Verwahrung kann auch im Außenlager, bei Unterlieferanten erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Sollen die in Verwahrung genommenen Sachen versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Restbogen und Abfälle aller Art werden vom Auftragnehmer makuliert, sofern keine besonderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen worden sind. Der Auftragnehmer lagert Druckbogen, Halbfabrikat oder Fertigfabrikate für den Auftraggeber zu folgenden Bedingungen ein:
a) Druckbogen werden nach Anlieferung oder Auftragserteilung grundsätzlich 14 Tage kostenlos eingelagert. Bei Anlieferung ohne Bindeauftrag entfällt die kostenlose Einlagerung.
b) Nach Ablauf der Freiwochen werden für Lagerung und Verwaltung je qm EUR 65,00 netto berechnet. Diese Lagerkosten gelten auch für Halbfabrikate, deren Fertigstellung ohne Schuld des Auftragnehmers unterbleibt. Die Lagerkosten für das Fertiglager werden ab Folgemonat der Fertigstellung oder ab Fakturierung der Fertigungsquote berechnet.
c) Die Berechnung der Lagerkosten erfolgt im Regelfall monatlich in voraus.
d) Während der Lagerung werden karteimäßige Bestandsmeldungen nur auf Wunsch und nur nach den Unterlagen des Auftragnehmers vorgenommen. Alle Meldungen erfolgen unter Vorbehalt des Irrtums.
e) Bei empfindlichen Materialien. z. B. Kunstdruckbogen, gestrichenen und lackierten Papier usw. hat der Auftragnehmer wegen der besonderen Schadensgefahr durch natürliche Einflüsse alle Art nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu haften.
f) Wertminderungen Veränderungen des Lagergutes werden dem Eigentümer sofort nach Bekannt werden schriftlich angezeigt. auf der Unterlassung der Meldung könne jedoch Ansprüche auf Schadensersatz nicht hergeleitet werden, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unterbleiben.
VIII. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßige wiederkehrende Arbeiten könne nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
IX. Eigentum, Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, ins besondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
X. Impressum
Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
Erfüllungsort u. Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und die Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.